Das Bild zeigt Teile eines Omnibusses, stellvertretend für die Omnibus-Richtlinie

Die Europäische Union treibt ihre „New Deal for Consumers“, mit der die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern gestärkt werden sollen, weiter voran. Die sogenannte Omnibus-Richtlinie soll die Transparenz im Onlinehandel erhöhen und eine Reihe von Änderungen modernisieren. Für Händlerinnen und Händler bedeutet dies, dass sie ihre Geschäftsprozesse den Regelungen entsprechend anpassen müssen, da ansonsten empfindliche Strafen in Form von Abmahnungen drohen.

Omnibus-Richtlinie: Das Wichtigste im Überblick

  • Rabattaktionen: Bei Rabatten muss der niedrigste Preis als Ursprungspreis angegeben werden, der mindestens 30 Tage vor der Aktion angewandt wurde.
  • Die Widerrufsbelehrung für digitale Produkte erfährt einige Änderungen
  • Bei Produktbewertungen muss kenntlich gemacht werden, ob eine Echtheitsprüfung stattfindet. Ist das der Fall, muss auch kommuniziert werden, wie diese stattfindet.
  • Bei Wettbewerbsverstößen können nun auch Verbraucherinnen und Verbraucher Schadensersatzansprüche geltend machen.
  • Online-Marktplätze müssen darüber informieren, ob ein Produkt von einem privaten oder einem gewerblichen Händler vertrieben wird.
  • Online-Marktplätze müssen Hauptparameter und deren Gewichtung für die Rankings in Suchergebnissen bekanntgeben.
  • Die Omnibus-Richtlinie tritt am 28. Mai in Kraft.

Was ist die Omnibus-Richtlinie?

Die Omnibus-Richtlinie ist Teil des „New Deal for Consumers“ der Europäischen Union und soll das Verbraucherschutzrecht erweitern bzw. modernisieren. Sie fußt auf der Europäischen Richtlinie (EU) 2019/2161, beinhaltet jedoch Änderungen für vier weitere Richtlinien: der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG), der Richtlinie über Preisangaben (98/6/EG), der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) sowie der Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU).

Lesetipp: Die Omnibus-Richtlinie ist nicht die einzige Gesetzesänderung in diesem Jahr. Welche neuen Gesetze 2022 noch auf Händlerinnen und Händler warten, lesen Sie bei uns im Blog.

Das ändert sich an der Preisangabenverordnung (PAngV)

Die Omnibus-Richtlinie sieht eine Anpassung an der sog. Preisangabenverordnung (PAngV) vor. Diese soll um eine 30-Tage-Regel bei Rabatt-Werbung ergänzt werden. Ab dem 28. Mai soll bei Rabattaktionen nur noch der Preis als Streichpreis herangezogen werden dürfen, der innerhalb der letzten 30 Tage als der niedrigste Preis galt. So soll verhindert werden, dass Händlerinnen und Händler Produktreise kurzfristig anheben und die Artikel kurze Zeit später rabattieren, wodurch eine besonders große Ersparnis suggeriert wird.

Dies könnte sich für Unternehmen während eines Geschäftsjahres bemerkbar machen. Ein Beispiel:

Während der Vorweihnachtszeit vertreibt ein Unternehmen verschiedene Sorten für Weihnachtsschokolade und zieht die Preise eine Woche vor dem Fest an. Nach Weihnachten, wenn die Artikel nicht mehr gefragt sind, werden Restbestände stark reduziert angeboten. Mit Inkrafttreten der Omnibus-Richtlinie müsste für den Streichpreis der niedrigere Preis genutzt werden.

Die Omnibus-Richtlinie in Verbindung mit dynamischer Preisanpassung

Dynamische Preisanpassungen sind von den Regelungen der Omnibus-Richtlinie nicht ausgenommen. Das bedeutet, wenn Sie einen Artikel rabattieren, dessen Preis sich durch die Automatisierung mit Repricing ständig ändert, müssen Sie auch hier den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben. Hierzu ist es wichtig, dass Ihr Repricing-Tool über eine detaillierte Analyse-Funktion verfügt.

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Angaben des Grundpreises

Die Omnibus-Richtlinie soll Grundpreisangaben vereinheitlichen. Angaben mit je 100 Gramm oder 100 Milliliter sind nicht länger zulässig. Stattdessen werden auch Nennvolumina von 250 Gramm bzw. 250 Milliliter in Kilogramm bzw. Liter angegeben.

Pfandangaben

Handelt es sich bei Produkten um einen Pfandartikel, darf der Pfand nicht länger in den Gesamtpreis einbezogen werden und muss neben dem Preis ohne Pfand dargestellt werden.

Informationspflicht bei algorithmischen Preisen

Wurde ein Preis durch Algorithmen bestimmt, die das Kaufverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern analysieren, muss dies durch das Unternehmen kenntlich gemacht werden. Grundlage hierfür bildet (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EGBGB n.F.).

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Änderungen bei der Widerrufsbelehrung durch die Omnibus-Richtlinie

Mit der Omnibus-Richtlinie ändern sich eine Reihe von Vorschriften zur Widerrufsbelehrung. Da Händlerinnen und Händler im E-Commerce verpflichtend über diese informieren müssen, ist die Tragweite dieser Neuerungen entsprechend groß.

Die Telefonnummer wird zur Pflichtangabe

Die Telefonnummer muss zwingend in der Widerrufsbelehrung angegeben werden, dies war zuvor nur bedingt so. Grundlage hierfür sind die Gestaltungshinweise zur Widerrufsbelehrung in Anhang I der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU). Darin hieß es bisher:

„Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.“

Der Zusatz „soweit verfügbar“ entfällt mit Inkrafttreten der Omnibus-Richtlinie, wodurch eine Telefonnummer zur Voraussetzung für die Widerrufsbelehrung wird.

Hinweis: Die Angabe einer Fax-Nummer ist nicht mehr zeitgemäß und wurde vom Gesetzgeber aus diesem Grund auch aus dem Gesetz gestrichen. Sie muss deshalb nicht mehr in der Widerrufsbelehrung auftauchen.

Änderungen beim Widerruf von digitalen Produkten

Verbraucherinnen und Verbrauchern wird auch beim Erwerb digitaler Produkte ein Widerrufsrecht eingeräumt (§ 312g Abs. 1 BGB). Da es sich dabei aber nicht um physische Artikel handelt, die nach Erhalt vom Verbraucher genutzt oder sogar reproduziert und dann zurückgegeben werden könnten, lässt sich nach aktueller Rechtslage das Widerrufsrecht vorzeitig ausschließen. Dies ist dann möglich, wenn Kundinnen und Kunden Kenntnis und darüber haben, dass die Widerrufsfrist vorzeitig endet. Dies muss vom Käufer etwa mit einer Checkbox bestätigt werden.

Ab dem 28. Mai wird differenziert, ob der Käufer für ein Produkt einen Kaufpreis bezahlt oder nicht. Ist dies nicht der Fall, beispielsweise beim Eintragen in einen Newsletter, erlischt das Widerrufsrecht automatisch bei Erhalt der jeweiligen Inhalte.

Bei entgeltpflichtigen Artikeln erhöhen sich die Anforderungen jedoch. Zusätzlich dazu, dass Händlerinnen und Händler über das Erlöschen des Widerrufsrechts informieren und die Bestätigung von Kundinnen und Kunden einholen müssen, müssen diese Informationen nun auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden.

Vorstöße gegen unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) erfährt im Zuge der Omnibus-Richtlinie ebenfalls einige Änderungen.

Mehr Transparenz bei Rezensionen

Produkt-Rezensionen sind eines der wichtigsten Entscheidungskriterien bei der Produktfindung. Auf welchem Wege die Bewertungen entstehen und wie glaubhaft sie letzten Endes tatsächlich sind, ist nach aktueller Rechtslage aber nur schwer ersichtlich. Die Omnibus-Richtlinie soll hier für mehr Transparenz sorgen. Fortan sind Händlerinnen und Händler dazu verpflichtet, anzugeben, ob Rezensionen auf ihre Echtheit überprüft werden oder nicht. Sofern das der Fall ist, muss auch darüber informiert werden, wie diese Prüfung durchgeführt wird. Per Definition handelt es sich bei dieser Angabe um „Wesentliche Informationen“ im Sinne des § 5a II UWG. Wer Verbraucherinnen und Verbrauchern wesentliche Informationen verschweigt, dem drohen mitunter Abmahnungen und Bußgelder.

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Schadenersatzforderungen nun auch von Verbraucherinnen und Verbrauchern möglich

Bisher war es Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht möglich, Schadenersatzforderungen bei unlauterem Wettbewerb geltend zu machen. Das ändert sich nun. Damit ein Recht auf Schadensersatz besteht, muss das Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen das UWG verstoßen.

Was passiert bei Verstößen gegen die Omnibus-Richtlinie?

Bei Verstößen gegen die Omnibus-Richtlinie kann es sich um Zuwiderhandlungen gegen europäisches Recht handeln, sofern mehrere Länder betroffen sind, kann ein Bußgeld 4% des Jahresumsatzes und mindestens 2 Millionen Euro betragen, falls zum Umsatz nichts Näheres bekannt ist. Auf Bundesebene können Bußgelder in Höhe von maximal 500.000 Euro verhängt werden.

Fazit

Mit der Omnibus-Richtlinie werden bestehende Regelungen zum Verbraucherschutz erweitert und/oder modernisiert. Einige Änderungen dürften für Unternehmen im E-Commerce weniger große Hürden darstellen, so ist die Angabe der Fax-Nummer ohnehin ein Relikt vergangener Tage, das im Onlinehandel nicht mehr zeitgemäß ist. Dagegen gibt es jedoch Regelungen, die Seitens der Unternehmen mehr Transparenz und Anpassungen bei bestehenden Geschäftsprozessen erfordern. So wird beispielsweise die neue Informationspflicht bei Rezensionen mittel- und langfristig dazu führen, dass Unternehmen, die Rezensionen erheben, diese auch auf ihre Echtheit überprüfen, da dieses wichtige Verkaufsargument ansonsten an Glaubwürdigkeit verliert. Darüber hinaus werden Unternehmen den empfindlichen Strafen durch die Omnibus-Richtlinie sicher entgehen wollen.

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