Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Vertragsbedingungen über Software-as-a-Service-Leistungen (SaaS) der SnapSoft GmbH
SnapSoft GmbH
Leipziger Str. 42
04860 Torgau
Deutschland
Sitz der Gesellschaft: Torgau
Registergericht: Amtsgericht Leipzig
Registernummer: HRB 29214
Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 288318486
Geschäftsführer: Clemens Schubert
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) SnapSoft GmbH („SnapSoft“) erbringt für den Kunden SaaS-Dienstleistungen über das Medium Internet im Bereich betriebswirtschaftlicher Software.
Die Bedingungen gelten für die Nutzung und Betriebsunterstützung von Standard-Softwareprogrammen (die „SOFTWARE“), die von der SnapSoft hergestellt und als Software-as-a-Service-Dienst über das Medium Internet bereitgestellt werden. Allgemeine Vertragsbedingungen des Kunden kommen nicht zur Anwendung, auch wenn diesen SnapSoft nicht ausdrücklich widerspricht. Es gelten ausschließlich die AGB der SnapSoft.
(2) Vertragsgegenstand ist die
(a) Überlassung unter www.snapsoft.de aufgeführten SOFTWARE zur Nutzung über das Internet und
(b) Einräumung von Speicherplatz und die Speicherung von Daten des Kunden auf Servern des Rechenzentrums der SnapSoft.
Individuell für den Kunden entwickelte Softwareprogramme sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
§ 2 Softwareüberlassung
(1) SnapSoft stellt dem Kunden für die Dauer des Vertrages die SOFTWARE in der jeweils aktuellen Version über das Internet entgeltlich zur Verfügung. Zu diesem Zweck richtet SnapSoft die SOFTWARE auf einem Server ein, der über das Internet für den Kunden erreichbar ist. Übergabepunkt für die SaaS-Leistungen ist dabei der Router-Ausgang des von SnapSoft genutzten Rechenzentrums zum Internet.
(2) Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der SOFTWARE ergibt sich aus ihrer aktuellen Leistungsbeschreibung auf der Web-Site von SnapSoft unter www.snapsoft.de.
(3) SnapSoft beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unverzüglich sämtliche Softwarefehler. Ein Fehler liegt dann vor, wenn die SOFTWARE die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, fehlerhafte Ergebnisse liefert oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung der SOFTWARE unmöglich oder eingeschränkt ist.
(4) SnapSoft entwickelt die SOFTWARE laufend weiter und wird diese durch laufende Updates und Upgrades verbessern. SnapSoft behält sich u.a. im Zuge des technischen Fortschritts und einer Leistungsoptimierung Weiterentwicklungen und Leistungsänderungen (z.B. durch Verwendung neuerer oder anderer Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards) vor.
§ 3 Nutzungsrechte an der SOFTWARE
(1) SnapSoft räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht und auch nicht in Unterlizenz übertragbare Recht ein, die in diesem Vertrag bezeichnete SOFTWARE während der Dauer des Vertrages im Rahmen der SaaS-Dienste bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2) Der Kunde erkennt SnapSoft als alleiniger Lizenzgeber der SOFTWARE und die damit verbundenen Urheberrechte an. Der Kunde erkennt weiterhin Marken-, Namens- und Patentrechte in Bezug auf die SOFTWARE und der dazugehörigen Dokumentation gegenüber SnapSoft an. Copyright-Informationen oder sonstige ähnliche Hinweise auf die Inhaberschaft in der SOFTWARE oder der dazugehöriger Dokumentationen dürfen durch den Kunden weder geändert noch entfernt noch in sonstiger Weise modifiziert werden.
(3) Der Kunde darf die SOFTWARE nur bearbeiten, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der SOFTWARE laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Dem Kunden ist nicht gestattet, die SOFTWARE zu „reverse engineeren“, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder einen Teil davon zu benutzen, um eine separate Applikation zu erstellen. Dem Kunden sind ebenfalls sämtliche Manipulationsversuche an der SOFTWARE, u.a. Denial of Service (DoS), API Testing als unrechtmäßige Handlungen untersagt.
(4) Der Kunde darf die SOFTWARE nur vervielfältigen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der SOFTWARE laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der SOFTWARE in den Arbeitsspeicher, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der SOFTWARE auf Datenträgern (wie etwa Festplatten o. ä.) der vom Kunden eingesetzten Hardware. Davon ausgenommen sind in der Leistungsbeschreibung näher bezeichnete Funktionen, die als Programmteil der SOFTWARE heruntergeladen und im Firmennetz des Kunden gespeichert und genutzt werden dürfen.
(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, die SOFTWARE Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Weitervermietung der SOFTWARE wird dem Kunden somit ausdrücklich nicht gestattet.
(6) Der Kunde verpflichtet sich, seine etwaigen Vertragsbeziehungen zu Dritten derart auszugestalten, dass sowohl eine entgeltliche als auch eine unentgeltliche Nutzung der SOFTWARE ausgeschlossen sind.
§ 4 Einräumung von Speicherplatz und Datensicherung
(1) SnapSoft überlässt dem Kunden einen definierten Speicherplatz auf einem Server des Rechenzentrums zur Speicherung seiner Daten. Der Kunde kann auf diesem Server Inhalte gemäß der technischen Spezifikation die unter www.snapsoft.de festgehalten ist, ablegen. Sofern der Speicherplatz zur Speicherung der Daten nicht mehr ausreichen sollte, wird SnapSoft den Kunden hiervon verständigen.
(2) SnapSoft trägt dafür Sorge, dass die gespeicherten Daten über das Internet abrufbar sind.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung. Veröffentlichung und Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.
(5) SnapSoft ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden zu treffen. Zu diesem Zweck wird SnapSoft tägliche Backups vornehmen, die Daten des Kunden auf Viren überprüfen sowie nach dem Stand der Technik Firewalls installieren.
(6) Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten und kann daher jederzeit, insbesondere nach Kündigung des Vertrages, die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht seitens SnapSoft besteht. Die Herausgabe der Daten erfolgt nach Wahl des Kunden entweder durch Übergabe von Datenträgern oder durch Übersendung über ein Datennetz. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete SOFTWARE zu erhalten. SnapSoft ist dazu berechtigt, dem Kunden die Aufwendungen zur Aufarbeitung und Herausgabe der Daten in Rechnung zu stellen.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Erfassung, Verarbeitung und Nutzung der Daten sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen (Auskunft, Verwendung, Berichtigung, Sperrung, Löschung) liegt beim Kunden.
§ 5 Support
(1) Der Umfang des Supports ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, die auf der Web-Site unter www.snapsoft.de abrufbar ist.
(2) SnapSoft wird Anfragen des Kunden zur Anwendung der vertragsgegenständlichen SOFTWARE und der weiteren SaaS-Dienste innerhalb der auf der Web-Site www.snapsoft.de veröffentlichten Geschäftszeiten so rasch wie möglich nach Eingang der jeweiligen Frage telefonisch oder in Textform beantworten.
§ 6 Unterbrechung/Beeinträchtigung der Erreichbarkeit
(1) Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der vertragsgegenständlichen SaaS-Dienste sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.
(2) Die Überwachung der Grundfunktionen der SaaS-Dienste erfolgt täglich. Die Wartung der SaaS-Dienste ist grundsätzlich von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 9:00 – 18:00 Uhr gewährleistet. Bei Nichtverfügbarkeit des Supports wird dies durch einen rechtzeitigen Hinweis auf der Web-Site unter www.snapsoft.de kenntlich gemacht. Bei schweren Fehlern – die Nutzung der SaaS-Dienste ist nicht mehr möglich bzw. ernstlich eingeschränkt – erfolgt die Wartung binnen 2 Stunden ab Kenntnis oder Information durch den Kunden. SnapSoft wird den Kunden von den Wartungsarbeiten umgehend verständigen und den technischen Bedingungen entsprechend in der möglichst kürzesten Zeit durchführen.
Bei Störungsmeldungen die außerhalb unserer Supportzeiten eingehen, beginnt die Entstörung am folgenden Werktag.
Sofern die Fehlerbehebung nicht innerhalb von 12 Stunden möglich sein sollte, wird SnapSoft den Kunden davon binnen 24 Stunden unter Angabe von Gründen sowie des Zeitraums, der für die Fehlerbeseitigung voraussichtlich zu veranschlagen ist, auf der Internetseite unter www.snapsoft.de informieren.
Verzögerungen bei der Entstörung, die vom Kunden zu vertreten sind (z.B. Nichtverfügbarkeit eines Ansprechpartners beim Kunden), werden nicht auf die Entstörungszeit angerechnet.
(3) Die Verfügbarkeit der jeweils vereinbarten Dienste nach § 1 (2) dieses Vertrags beträgt 99 % im Jahresmittel. Die Ausfallzeit wird in vollen Minuten ermittelt und errechnet sich aus der Summe der Entstörungszeiten pro Jahr. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Zeiträume, die SnapSoft als sogenannte Wartungsfenster zur Optimierung und Leistungssteigerung kennzeichnet. Jedoch darf die Verfügbarkeit nicht länger als zwei Kalendertage in Folge beeinträchtigt oder unterbrochen sein. Dies gilt nicht für einen Zeitverlust bei der Störungsbeseitigung durch Gründe, die nicht durch SnapSoft zu vertreten sind und Ausfälle aufgrund höherer Gewalt.
§ 7 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche der SOFTWARE durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Kunde seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen der SOFTWARE anzufertigen.
(3) Unbeschadet der Verpflichtung durch SnapSoft zur Datensicherung ist der Kunde selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der SaaS-Dienste erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
(5) Der Kunde wird für den Zugriff auf die erstmalige Nutzung der SaaS-Dienste selbst seine „E-Mail Adresse“ verwenden und ein Passwort generieren, die zur weiteren Nutzung der SaaS-Dienste erforderlich sind. Der Kunde ist verpflichtet, seine Zugriffdaten (E-Mail und Passwort) geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen.
(6) Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt SnapSoft hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte bei Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können.
§ 8 Vergütung
(1) Der Kunde verpflichtet sich, für die Überlassung der SOFTWARE und die Einräumung des Speicherplatzes vereinbartes monatliches Nutzungsentgelt zzgl. gesetzlicher MwSt. zu bezahlen. Sofern nicht anders vereinbart, richtet sich die Vergütung nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste der SnapSoft und berechnet sich aus dem Mindestumsatz und der tatsächlich genutzten Leistung. Die anfallenden Gebühren werden für den vorangegangenen Zeitraum monatlich in Rechnung gestellt.
(2) Einwendungen gegen die Abrechnung der von SnapSoft erbrachten Leistungen hat der Kunde innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. SnapSoft wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
(3) Zahlungen erfolgen per Lastschriftverfahren oder Kreditkartenclearing. Bei Überschreiten der in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist können Leistungen eingeschränkt oder der Vertrag nach § 10 (2) fristlos gekündigt werden. Der Kunde ist gegenüber SnapSoft nicht berechtigt mit Forderungen aufzurechnen, es sei denn, dass es sich um rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder von SnapSoft schriftlich anerkannte Ansprüche handelt.
§ 9 Zahlungsabwicklung über Stripe
(1) Zahlungsdienstleister und angebotene Zahlungsarten
Die Zahlungsabwicklung für die angebotenen Zahlungsarten SEPA-Lastschriftverfahren und Kreditkarte erfolgt über den Zahlungsdienstleister Stripe Payments Europe Ltd., 1 Grand Canal Street Lower, Grand Canal Dock, Dublin, Irland (nachfolgend „Stripe“). Die Zahlung erfolgt gemäß den jeweiligen Bedingungen der von Stripe bereitgestellten Zahlungsarten. Weitere Informationen zu Stripe finden Sie unter https://stripe.com/de.
(2) SEPA-Lastschriftverfahren
Bei Auswahl der Zahlungsart SEPA-Lastschrift erfolgt die Belastung des Bankkontos des Kunden durch Stripe. Voraussetzung ist ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat. Der Einzug des Rechnungsbetrages erfolgt nicht vor Ablauf der Vorabinformation („Pre-Notification“). Sollte die Lastschrift mangels ausreichender Kontodeckung oder durch falsche Bankangaben nicht eingelöst werden, trägt der Kunde die entstehenden Rücklastschriftgebühren, sofern er diese zu vertreten hat.
(3) Kreditkartenzahlung
Wird die Zahlungsart Kreditkarte gewählt, ist der Rechnungsbetrag mit Vertragsschluss sofort fällig. Die Abwicklung der Kreditkartenzahlung erfolgt ebenfalls über Stripe.
(4) Bonitätsprüfung und Ablehnung von Zahlungsarten
Stripe behält sich vor, im Rahmen bestimmter Zahlungsmethoden, wie der SEPA-Lastschrift oder Kreditkartenzahlung, eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Bei negativer Bonitätsprüfung kann Stripe die gewählte Zahlungsart ablehnen.
§ 10 Mängelhaftung/Haftung
(1) SnapSoft garantiert die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der SaaS-Dienste nach den Bestimmungen dieses Vertrages. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsvereinbarung. Die Funktionalität der SOFTWARE richtet sich nach der Beschreibung in der Dokumentation, die unter
www.snapsoft.de eingesehen werden kann. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die SOFTWARE nicht vertragsgemäß eingesetzt wird. Des Weiteren sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Kunde vertragswidrig Änderungen oder Erweiterungen an der SOFTWARE durchgeführt hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Fehler nicht in kausalem Zusammenhang mit den Änderungen oder Erweiterungen steht. Sollte sich im Laufe der Fehlerbeseitigung herausstellen, dass diese auf Bedienungsfehler oder unsachgemäße Nutzung des Kunden zurückzuführen sind, kann SnapSoft vom Kunden eine angemessene Vergütung für den entstandenen Aufwand verlangen.
(2) Für den Fall, dass Leistungen der SnapSoft von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, SnapSoft von allen Ansprüchen Dritter, die auf den von ihm gespeicherten Daten beruhen, freizustellen und SnapSoft die Kosten zu ersetzen, die dieser wegen möglicher Rechtsverletzungen entstehen.
(4) SnapSoft ist zur sofortigen Sperre des Speicherplatzes und der SOFTWARE berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte SnapSoft davon in Kenntnis setzen. SnapSoft hat den Kunden von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.
(5) Schadensersatzansprüche gegen SnapSoft sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, SnapSoft, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet SnapSoft nur, wenn eine für die Erreichung des Vertragszwecks wesentliche Vertragspflicht durch SnapSoft, seine gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen verletzt wurde, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. SnapSoft haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Für den Verlust von Daten haftet SnapSoft insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Falle einer Haftung ist diese bei Personenschäden auf 3.000.000 EUR, für Vermögens-, Sach-, Daten- und Tätigkeitsschäden auf 100.000 EUR sowie für Verzug, Rechtsverletzungen, Unterlassungsklagen auf 100.000 EUR je Versicherungsfall beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Für Störungen der Telekommunikationsverbindung, auf Leitungswegen innerhalb des Internets, bei höherer Gewalt, bei Verschulden Dritter oder des Kunden selbst, ist die Haftung von SnapSoft ebenfalls ausgeschlossen.
§ 11 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Nutzungsvertrag für die SOFTWARE kann für drei Monate oder zwölf Monate abgeschlossen werden. Der Nutzungsvertrag für die SOFTWARE verlängert sich automatisch jeweils um die Dauer der ursprünglich gewählten Vertragslaufzeit (drei oder zwölf Monate). Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Anmeldung und Registrierung durch den Kunden und kann von beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende der Vertragslaufzeit beendet werden. Kündigungen müssen 30 Tage vor Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraumes schriftlich bei SnapSoft eingegangen sein.
(2) Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Zur fristlosen Kündigung ist SnapSoft insbesondere berechtigt, wenn der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder die vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung der SaaS-Dienste verletzt. Davon unberührt bleibt die Geltendmachung der sich aus der Verletzung der Vertragsbestimmungen ergebenden Schadensersatzansprüche. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.
§ 12 Datenschutz/Geheimhaltung
(1) Sofern im Rahmen des Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen, werden SnapSoft und der Kunde die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einhalten.
SnapSoft weist den Kunden gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darauf hin, dass Kundendaten gespeichert werden. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies für die Vertragserfüllung notwendig ist. Müssen wir danach Daten an Dritte weitergeben, so tun wir dies nur unter der Voraussetzung, dass sich diese uns gegenüber durch Vertrag zur Beachtung des Schutzes Ihrer Daten verpflichten.
(2) Der Kunde ist selbst für die nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes durch seine Kunden und seine Vertragspartner erforderlichen Zustimmungserklärungen verantwortlich.
(3) SnapSoft verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art‚ zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten, d. h. auch gegenüber unbefugten Mitarbeitern sowohl der SnapSoft als auch des Kunden, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der SnapSoft erforderlich ist. Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder ohne unberechtigtes Zutun oder Unterlassen der Vertragsparteien öffentlich zugänglich werden oder aufgrund richterlicher Anordnung oder eines Gesetzes zugänglich gemacht werden müssen. In Zweifelsfällen wird sich SnapSoft vom Kunden vor einer solchen Weitergabe eine Zustimmung erteilen lassen.
(4) Im Falle von Supportunterstützung bei Problemen des Kunden kann es notwendig werden auf Datensätze des Kunden zuzugreifen. Der Zugriff kann über einen vom Kunden angelegten SaaS-Nutzer erfolgen oder per Datenbankanalyse. Dieser Zugriff ist auf den Zeitraum der jeweiligen Supportmaßnahme begrenzt.
(5) SnapSoft verpflichtet sich, mit allen von ihr im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeitern und Subunternehmern eine mit vorstehendem Absatz 3 dieses Vertragspunktes inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Auf vorliegenden Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
(2) Erfüllungsort ist Torgau/Sachsen.
(3) Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlicher Gerichtsstand Torgau/Sachsen.
§ 14 Sonstiges
(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen und Zusätze dieses Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Vertragsbestimmung.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke.